Vertragsentwurf. Für die fachanwaltliche Prüfung und Einbeziehung in das jeweilige Einzelangebot. Konkrete Parteien, Leistungsdaten, Preise und Termine stehen in den zugehörigen Vertragsanlagen. Ein Websitebesuch oder Download schließt keinen Vertrag.
Vollständiges Vertragswerk herunterladen35 ausführliche Klauseln · Auswahl- und Eigentumsformulare · 6 ergänzende Regelungsbereiche↓1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Arbitrage Investment AG, Max-Planck-Straße 38, 50858 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112260, vertreten durch den Vorstand Alexander Schneider, nachfolgend „Anbieter“, über Batteriespeichersysteme, Komponenten und ausdrücklich beauftragte ergänzende Leistungen. Kunden können ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein. Maßgeblich ist der tatsächliche Vertragszweck; eine Erklärung oder Registrierung allein begründet keine Unternehmereigenschaft. 1.2 Der Kunde benennt seine vollständige Firma, Rechtsform, Geschäftsanschrift und vertretungsberechtigte Person. Der Anbieter darf erforderliche Nachweise der Unternehmereigenschaft und Vertretungsmacht anfordern. Verträge für überwiegend private Zwecke werden auf Grundlage dieser AGB nicht angeboten. Gesetzliche Rechte eines tatsächlich als Verbraucher handelnden Kunden werden durch eine unzutreffende Einordnung nicht ausgeschlossen. 1.3 Die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung gilt auch für spätere gleichartige Aufträge, sofern darauf verwiesen und sie zugänglich gemacht wird. Änderungen dieser AGB wirken nicht rückwirkend. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur durch ausdrückliche Zustimmung einbezogen; die Durchführung einer Leistung oder Entgegennahme einer Zahlung enthält für sich genommen keine solche Zustimmung.
2. Angebot, Vertragsschluss und Rangfolge
2.1 Angaben auf der Website, Beispielkonfigurationen, Rechner, Exposés und allgemeine Preisindikationen sind Einladungen zur Anfrage, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden. Eine Registrierung, ein Download, eine unverbindliche Reservierungsanfrage oder deren automatische Eingangsbestätigung begründet weder einen Kaufvertrag noch eine Zahlungspflicht. Eine entgeltliche Reservierung bedarf einer gesonderten Vereinbarung über Gegenstand, Dauer, Entgelt und Anrechnung. 2.2 Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Erklärungen beider Parteien. Auf ein verbindliches Angebot finden dessen Annahmefrist und Bedingungen Anwendung. Eine vom Angebot abweichende Auftragsbestätigung bedarf der Annahme durch den Kunden; bloßes Schweigen genügt vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregeln nicht. Der Anbieter stellt die vereinbarten Leistungsunterlagen und diese AGB vor Vertragsschluss in speicherbarer Form zur Verfügung. 2.3 Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen folgende Reihenfolge: gemeinsam bestätigter Einzelvertrag einschließlich Nachträge, spezifische Leistungs- und Beschaffenheitsvereinbarung, vereinbarter Zahlungs- und Terminplan, weitere ausdrücklich einbezogene Anlagen, diese AGB. Eine spätere allgemeine Herstellerunterlage ändert keine bereits vereinbarte Eigenschaft. Parteien sollen individuelle Abreden zu Beweiszwecken in Textform festhalten; deren Wirksamkeit wird davon nicht abhängig gemacht.
3. Vertragsmodule und Abgrenzung der Leistungen
3.1 Vertragsgegenstand ist ausschließlich der im Einzelvertrag bezeichnete Leistungsumfang. Unterschieden werden der Kauf bestimmter oder bestimmbarer Speichersysteme, gesonderte Entwicklungs- und Planungsleistungen, Errichtung und Inbetriebnahme sowie Betriebsführung, Wartung und Stromvermarktung. Begriffe wie „System“, „Projekt“, „Paket“ oder „schlüsselfertig“ erhalten ihren Inhalt aus der konkreten Leistungsbeschreibung. Eine vereinbarte funktionsfähige Gesamtanlage bleibt als solche geschuldet und wird durch diese Aufteilung nicht nachträglich auf eine Komponentenlieferung reduziert. 3.2 Grundstücksrechte, Netzanschluss, Transformator, Tiefbau, Fundament, Messkonzept, Genehmigungen, Kommunikationsanschluss, Versicherungen und laufender Betrieb sind nur enthalten, soweit sie ausdrücklich dem Anbieter zugeordnet wurden. Der Vertrag benennt die wesentlichen Schnittstellen sowie die jeweils verantwortlichen Parteien. Der Anbieter macht für ihn erkennbare Leistungslücken kenntlich, die den vereinbarten Zweck gefährden. 3.3 Ein Kaufvertrag über ein Speichersystem vermittelt weder Anteile an einer Kommanditgesellschaft noch Aktien, Darlehensansprüche oder eine Beteiligung an einem gemeinschaftlichen Anlagevermögen. Gesellschaftsbeitritt, Finanzierung, Treuhand oder Vermarktungsbeteiligung erfordern jeweils eigene Vereinbarungen. Durch einen Kauf entsteht keine automatische Vollmacht zur Zeichnung weiterer Verträge oder zur Verfügung über Vermögen des Kunden.
4. Erwerb vor Sicherung von Standort und Netzanschluss
4.1 Ein standortunabhängiger Sachkauf kann vor Abschluss eines Standortvertrags oder Erteilung einer Netzanschlusszusage vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass der Einzelvertrag diesen Beschaffungsstand ausdrücklich beschreibt, den Kaufgegenstand hinreichend bestimmt und Lieferort, spätesten Lieferzeitpunkt beziehungsweise verbindlichen Lieferzeitraum sowie eine gegebenenfalls notwendige Zwischenlagerung regelt. Die Bezeichnung „Projekt in Entwicklung“ allein ersetzt diese Festlegungen nicht. 4.2 Bei einem solchen ausdrücklich vereinbarten Sachkauf hängt die Fälligkeit eines ordnungsgemäß erreichten Kaufpreis-Meilensteins nicht von einer späteren Standortzuweisung, Netzzusage oder Stromvermarktung ab. Der Kunde trägt das ihm offengelegte Verwendungsrisiko außerhalb des geschuldeten Lieferumfangs. Der Anbieter bleibt zur vertragsgemäßen Beschaffung, Lieferung und Eigentumsverschaffung verpflichtet; ausstehende Standortfragen rechtfertigen keine unbegrenzte Verschiebung dieser Pflichten. 4.3 Soll der Kauf dagegen nur bei Erreichen bestimmter Projektvoraussetzungen wirksam werden oder fortbestehen, sind Bedingungen, Nachweise, Endtermin und Folgen ihres Ausfalls im Einzelvertrag festzulegen. Gleiches gilt für eine vom Anbieter übernommene Standortbeschaffung. Ein Scheitern zugesagter Voraussetzungen wird nicht allein durch die Bezeichnung des Geschäfts als Sachkauf zum Risiko des Kunden. Gesetzliche Ansprüche wegen Pflichtverletzung, Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Spezifikation, Systemgrenzen und Leistungswerte
5.1 Die Leistungsbeschreibung legt insbesondere Systemaufbau, neue oder gebrauchte Komponenten, Anzahl beziehungsweise Zuordnungsregel der Einheiten, Nennleistung, nutzbare Kapazität, Messpunkt, zulässige Betriebsbedingungen und enthaltene Peripherie fest. AC- und DC-Werte sowie Brutto- und Nettokapazität sind zu unterscheiden. Die Zuordnung von Wechselrichter, Batterie-Management-System, Energie-Management-System, Kühlung, Schutztechnik und Netzanschlussteilen muss aus den Vertragsunterlagen hervorgehen. 5.2 Kapazität, Wirkungsgrad und Leistung werden unter den vereinbarten Messbedingungen beurteilt. Hierzu gehören insbesondere Temperatur, Ladezustandsfenster, Lade- und Entladerate, Hilfsenergieverbrauch, Messgenauigkeit und bei gebrauchten Komponenten der dokumentierte Ausgangszustand. Toleranzen gelten nur, wenn sie konkret ausgewiesen und für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind. Ein vereinbarter Mindestwert darf nicht durch eine allgemeine Toleranzangabe unterschritten werden. 5.3 Allgemeine Abbildungen dienen der Darstellung. Verbindliche Eigenschaften und rechtlich erhebliche öffentliche Äußerungen richten sich nach dem Vertrag und dem Gesetz. Der Anbieter kann vor Vertragsschluss klarstellen, welche Beispielwerte auf die angebotene Konfiguration nicht zutreffen. Die technische Eignung für einen ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck bleibt geschuldet; sie wird nicht durch pauschale Hinweise auf Herstellerangaben ausgeschlossen.
6. Neue Systeme und Second-Life-Komponenten
6.1 Neue, gebrauchte, überarbeitete und aus einer früheren Anwendung stammende Komponenten werden im Angebot unterscheidbar bezeichnet. „Second Life“ bedeutet eine erneute Verwendung bereits eingesetzter Komponenten; damit ist weder ein neuwertiger Zustand noch ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Restlebensdauer zugesagt. Maßgeblich sind die vereinbarten Zustandsmerkmale, Prüfungen und Leistungswerte. Ein Neu-System darf nicht ohne Zustimmung durch ein Second-Life-System ersetzt werden. 6.2 Bei Second-Life-Batterien beschreibt die Zustandsdokumentation die vorhandenen Informationen zu Herkunft, Alter, bisheriger Nutzung, Prüfverfahren, Prüftermin und ermitteltem Gesundheitszustand. Fehlende historische Daten sind offenzulegen. Soweit ein State of Health angegeben wird, ist dessen Bezugsgröße und Ermittlungsmethode zu benennen. Der Anbieter schuldet keine Beschaffung historischer Informationen, die ausdrücklich als nicht verfügbar gekennzeichnet und für die vereinbarte Eignung nicht erforderlich sind. 6.3 Bekannte Beschädigungen, außergewöhnliche Belastungen oder sicherheitsrelevante Einschränkungen sind konkret mitzuteilen. Gebrauchsspuren und gewöhnliche Alterung gelten nur in dem beschriebenen Umfang als vereinbarter Zustand. Die ausdrückliche Vereinbarung gebrauchter Komponenten beseitigt weder vereinbarte Mindestleistungen noch gesetzliche Sicherheitsanforderungen oder die Haftung für verschwiegene Mängel. Geschuldete Konformitäts-, Prüf- und Bedienungsunterlagen sind auch bei Second-Life-Systemen bereitzustellen.
7. Technische Änderungen und Nachtragsverfahren
7.1 Der Anbieter darf unwesentliche technische Anpassungen vornehmen, soweit sie zur Beseitigung eines Beschaffungsengpasses, zur Behebung eines technischen Fehlers oder zur Einhaltung zwingender Anforderungen erforderlich sind und dem Kunden zumutbar bleiben. Voraussetzung ist, dass vereinbarte Leistung, nutzbare Kapazität, Sicherheit, Lebensdauererwartung, Schnittstellen und Gewährleistungsumfang nicht nachteilig verändert werden und dem Kunden keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Anpassung wird dokumentiert. 7.2 Ein Wechsel zwischen Neu- und Gebrauchtware, eine wesentliche Änderung der chemischen Zelltechnologie, des Herstellers bei vereinbarter Herstellerbindung, der Eigentumszuordnung oder der für den Kunden erheblichen Betriebs- und Steuerparameter bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung. Schweigen auf einen Änderungsvorschlag gilt nicht als Zustimmung. Eine vorvertraglich konkret vereinbarte Auswahl aus gleichwertigen Ausführungen bleibt möglich. 7.3 Vom Kunden gewünschte Änderungen prüft der Anbieter auf technische Machbarkeit und Auswirkungen auf Preis, Termine, Genehmigungen und laufende Bestellungen. Ein Nachtrag nennt diese Auswirkungen und wird vor Umsetzung vereinbart. Bis zur Klärung darf nur die hiervon unmittelbar betroffene Leistung ausgesetzt werden, wenn die ursprüngliche Ausführung sonst nutzlos würde. Erforderliche Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr bleiben zulässig; der Kunde wird unverzüglich informiert.
8. Individualisierung, Austausch und Standortwechsel
8.1 Spätestens für eine vereinbarte Eigentumsübertragung erstellt der Anbieter ein Zuordnungsprotokoll mit eindeutigen Seriennummern oder gleichwertigen Identifikationsmerkmalen. Bei modularen Systemen sind selbstständig zugeordnete Einheiten und gemeinsam genutzte Infrastruktur zu unterscheiden. Ein bloßer rechnerischer Anteil an einem nicht individualisierten Batteriepool begründet durch diese AGB kein Alleineigentum an einer bestimmten Sache. 8.2 Nach Individualisierung dürfen Einheiten nur aufgrund einer vertraglichen Austauschregel oder ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ersetzt werden. Der Ersatz muss hinsichtlich der vereinbarten Funktionen, Kapazität, Leistung, Zustand, Rechte Dritter und verbleibender Ansprüche mindestens gleichwertig sein. Ein Austauschprotokoll dokumentiert alte und neue Zuordnung, Eigentumsübergänge, Übergabe beziehungsweise Besitzvermittlung und etwaige Auswirkungen auf Garantiebedingungen. Zwingende Nacherfüllungsrechte werden dadurch nicht eingeschränkt. 8.3 Ein Standortwechsel oder Austausch kann steuerliche, bilanzielle, versicherungsrechtliche und genehmigungsrechtliche Folgen haben. Der Anbieter liefert die ihm verfügbaren technischen und tatsächlichen Informationen; eine unveränderte steuerliche Identität wird nicht unterstellt. Soweit die Maßnahme über eine bereits vereinbarte notwendige Instandsetzung hinausgeht, erhält der Kunde vor Zustimmung angemessene Gelegenheit zur Prüfung. Eine allgemeine Betriebsführungsbeauftragung enthält keine freie Befugnis, Eigentum durch andere Vermögenswerte oder bloße Geldansprüche zu ersetzen.
9. Preise und nicht enthaltene Kosten
9.1 Vereinbarte Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich als Bruttopreise bezeichnet sind. Der Anbieter schuldet nur die im Preis eingeschlossenen Leistungen. Gesondert zu vergütende Positionen, beispielsweise Transport, Entladung, Lagerung, Netzanschlussentgelte, Baukostenzuschüsse, Genehmigungsgebühren oder Dienstleistungen Dritter, sind vor Beauftragung als solche auszuweisen. Eine Kostenschätzung wird nicht ohne eindeutige Vereinbarung zu einer Preisobergrenze. 9.2 Ein Festpreis bleibt für den vereinbarten Leistungsumfang verbindlich. Steigende Einkaufspreise, Wechselkurse oder eine geringere eigene Marge berechtigen den Anbieter nicht zu einer einseitigen Erhöhung. Soll für langfristige Projekte eine Preisgleitung gelten, bedarf es einer gesonderten transparenten Vereinbarung über Kostenbestandteile, Bezugsgrößen, Anpassungszeitpunkte und die Berücksichtigung von Kostensenkungen. Gesetzliche Anpassungsrechte bleiben unberührt. 9.3 Zusätzliche Arbeiten sind nach einem vereinbarten Nachtrag zu vergüten. Fehlt ein solcher, richtet sich ein Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen; diese AGB begründen keinen Blankoauftrag. Der Anbieter rechnet bereits erhaltene Zahlungen und ersparte Leistungen nachvollziehbar an. Eine steuerliche Begünstigung oder ein Nullsteuersatz wird nur berücksichtigt, wenn dessen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen; unzutreffende Angaben des Kunden sind sachgerecht zu berichtigen.
10. Zahlungsplan, Nachweise und Zahlungsempfänger
10.1 Anzahlungen und Teilzahlungen werden nur fällig, wenn ein bei Vertragsschluss vereinbarter Zahlungsplan den jeweiligen Betrag oder Prozentsatz und einen objektiv feststellbaren Meilenstein nennt. Beschaffungsfreigabe, Fertigstellung, erfolgreicher Werktest, Lieferbereitschaft, Eigentumsübertragung und Inbetriebnahme sind unterschiedliche Ereignisse. Der Anbieter weist das vereinbarte Ereignis durch die dafür bestimmten Unterlagen nach. Die bloße Rechnungsstellung ersetzt einen fehlenden Meilenstein nicht. 10.2 Vorauszahlungen müssen im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Dieser benennt ihren Beschaffungszweck sowie eine etwa vereinbarte Sicherheit; aus diesen AGB folgt weder ein Treuhandkonto noch eine Bankbürgschaft. Bei fehlendem Zahlungsplan gelten die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Ordnungsgemäß fällige und in Rechnung gestellte Beträge sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu zahlen, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. 10.3 Zahlungsempfänger ist der im Vertrag eindeutig benannte Anbieter. Eine Zahlung an einen Betreiber, Vermittler, noch zu gründenden Rechtsträger oder sonstigen Dritten wird nur nach gesonderter, nachprüfbarer Vereinbarung geschuldet. Bei einer wirksamen Forderungsabtretung bleiben die gesetzlichen Schuldnerschutzrechte erhalten. Änderungen der Bankverbindung werden über einen bereits bekannten Kontaktweg bestätigt. Eine Rechnung allein darf weder den Vertragspartner austauschen noch einen vorher unbekannten Zahlungsempfänger verbindlich festlegen.
11. Zahlungsverzug, Sicherheiten und Leistungsaussetzung
11.1 Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach dem Gesetz. Bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Verbraucher gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und gegebenenfalls die gesetzliche Verzugspauschale. Weitere notwendige und ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten können unter Anrechnung der Pauschale geltend gemacht werden. Mahnungen, Inkassomaßnahmen oder interne Bearbeitungsschritte lösen keine zusätzlichen, in diesen AGB versteckten Pauschalgebühren aus. 11.2 Bei erheblichen fälligen Rückständen darf der Anbieter nach Ankündigung und angemessener Zahlungsfrist noch ausstehende, hiervon betroffene Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang zurückhalten. Er informiert über vorhersehbare Terminfolgen und setzt die Leistung nach Beseitigung des Hindernisses innerhalb einer angemessenen Wiederanlaufzeit fort. Ein berechtigt zurückbehaltener Betrag wegen eines Mangels wird nicht als vertragswidriger Zahlungsrückstand behandelt. 11.3 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen dem Anbieter die Rechte aus § 321 BGB zu. Eine verlangte Sicherheit muss zur gefährdeten offenen Forderung angemessen sein. Die bloße Verschlechterung eines allgemeinen Ratings ohne konkrete Gefährdung begründet keine automatische Gesamtfälligkeit. Bereits vollständig bezahlte und übereignete Systeme dürfen nicht allein wegen anderer streitiger Forderungen außer Betrieb gesetzt oder zurückgenommen werden.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
12.1 Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Darüber hinaus bleibt die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig, insbesondere mit Ansprüchen wegen einer nicht oder mangelhaft erbrachten Leistung. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte aus diesem Vertragsverhältnis bleiben bestehen. Wegen geringfügiger Beanstandungen darf nicht ein zur Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hoher Betrag zurückbehalten werden. 12.2 Die Übertragung des gesamten Vertrags auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei, soweit sie nicht kraft Gesetzes erfolgt. Der Einsatz eines Subunternehmers oder eine konzerninterne Umorganisation ersetzt diese Zustimmung nicht. Der Anbieter darf seine Geldforderungen unter Beachtung des geltenden Rechts abtreten; dadurch ändern sich weder Leistungsinhalt noch Einwendungen des Kunden. 12.3 Sonstige vertragliche Rechte dürfen mit vorheriger Zustimmung übertragen werden; diese darf bei überwiegendem berechtigtem Interesse des Kunden ohne schutzwürdigen entgegenstehenden Grund nicht verweigert werden. Zwingende gesetzliche Abtretungsmöglichkeiten, insbesondere § 354a HGB, bleiben unberührt. Finanzierungsbanken dürfen die zur Prüfung einer Finanzierung erforderlichen Vertragsunterlagen erhalten, sofern Vertraulichkeit und Datenschutz gewahrt werden. Eine Abtretung verschafft dem neuen Gläubiger keine weitergehenden Rechte als zuvor bestanden.
13. Mitwirkung des Kunden und Projektinformationen
13.1 Der Kunde benennt einen erreichbaren Ansprechpartner und stellt die ihm obliegenden Informationen und Entscheidungen so rechtzeitig bereit, dass vereinbarte Termine eingehalten werden können. Hierzu können Standortdaten, Lastgänge, Netzbetreiberunterlagen, Grundstücksvollmachten, Zugangsberechtigungen und Angaben zur vorgesehenen Betriebsweise gehören. Der Anbieter nennt benötigte Mitwirkungen mit angemessener Vorlaufzeit und erläutert erkennbare Folgen verspäteter oder unvollständiger Angaben. 13.2 Der Kunde verantwortet die Richtigkeit der aus seinem Bereich gelieferten Informationen. Der Anbieter prüft diese im Umfang seiner übernommenen Fachleistung und weist auf erkennbare Widersprüche oder ungeeignete Vorgaben hin. Eine umfassende Grundstücks-, Umwelt-, Baugrund- oder Rechtsprüfung ist nur geschuldet, wenn sie beauftragt wurde. Vereinbarte Prüfleistungen und fachliche Hinweispflichten werden durch die Mitwirkungspflicht des Kunden nicht ausgeschlossen. 13.3 Verzögerungen verlängern betroffene Fristen nur im tatsächlich verursachten und nachgewiesenen Umfang einschließlich angemessener Wiederanlaufzeit. Gesetzlich ersatzfähige Mehrkosten sind nachvollziehbar darzulegen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Der Kunde haftet nicht pauschal für alle Folgen einer Projektverzögerung, wenn mehrere Ursachen zusammenwirken. Ist eine Mitwirkung dauerhaft ausgeblieben, richten sich Einstellung, Kündigung oder Rücktritt nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 34.
14. Standortrechte, Genehmigungen und Netzanschluss
14.1 Der Einzelvertrag ordnet die Verantwortung für Standortvertrag, Zuwegung, Genehmigungen, Brandschutzkonzept, Netzanschluss, Messstellenbetrieb und Registermeldungen ausdrücklich zu. Der Anbieter darf bei beauftragter Projektunterstützung Anfragen vorbereiten und Verfahren koordinieren. Eine Erfolgsverpflichtung besteht nur, soweit ein konkretes Ergebnis vereinbart wurde; eine übernommene vollständige Projektentwicklung oder schlüsselfertige Leistung wird dadurch nicht auf bloßes Bemühen reduziert. 14.2 Entscheidungen von Behörden, Grundstückseigentümern und Netzbetreibern stehen außerhalb der einseitigen Verfügung des Anbieters. Eine Voranfrage, Eingangsbestätigung oder unverbindliche technische Auskunft ist keine gesicherte Anschlusszusage. Der Anbieter beschreibt den tatsächlichen Stand und ihm bekannte Bedingungen, Befristungen, Kosten und Leistungsvorbehalte zutreffend. Er schuldet die sorgfältige und fristgerechte Erfüllung seiner übernommenen Aufgaben und haftet hierfür nach diesen AGB. 14.3 Änderungen von Netzanforderungen oder Genehmigungsauflagen werden auf ihre Auswirkungen auf die vereinbarte Leistung geprüft. Notwendige Nachträge werden vor Umsetzung abgestimmt. Soll ein Ersatzstandort genutzt werden, sind insbesondere Anschlussleistung, Nutzungsdauer, Kosten, Entfernung, Eigentumszuordnung und wirtschaftliche Auswirkungen offenzulegen. Ein vom ursprünglichen Vertragszweck wesentlich abweichender Standort darf nicht allein durch eine allgemeine Austauschbefugnis zugewiesen werden.
15. Termine, Abhängigkeiten und Verzögerungen
15.1 Der Terminplan unterscheidet verbindliche Leistungstermine von ausdrücklich als Prognose bezeichneten Planungsständen. Auch bei unverbindlichen Angaben bleibt der Anbieter zur Leistung innerhalb der vereinbarten beziehungsweise gesetzlich maßgeblichen Zeit verpflichtet. Eine Frist beginnt erst nach Erfüllung ausdrücklich genannter Voraussetzungen, soweit diese für die betreffende Leistung erforderlich sind; der Anbieter darf den Fristbeginn nicht durch ausstehende eigene Arbeitsschritte beliebig hinausschieben. 15.2 Zeichnen sich Verzögerungen ab, informiert der Anbieter unverzüglich über Ursache, betroffene Meilensteine, voraussichtliche Dauer und zumutbare Gegenmaßnahmen. Neue Prognosen ersetzen einen verbindlichen Vertragstermin nur durch Vereinbarung. Die Auswirkungen auf Transport, Lagerung, Tests, Herstellerfristen und einen bekannten steuerlich relevanten Zeitplan werden soweit erkennbar mitgeteilt. Der Kunde informiert seinerseits über zeitkritische Bindungen, auf die der Anbieter Rücksicht nehmen soll. 15.3 Gerät der Anbieter in Verzug, gelten die gesetzlichen Rechte mit den Haftungsregelungen der Ziffer 29. Soweit eine Nachfrist erforderlich ist, muss sie der konkret ausstehenden Leistung angemessen sein. Gesetzliche Fälle einer entbehrlichen Fristsetzung bleiben unberührt. Eine nicht abgestimmte Verschiebung um mehrere Monate, eine pauschale Berufung auf die Weltlage oder das Ausbleiben laufender Statusmeldungen begründet kein zusätzliches Verschiebungsrecht.
16. Beschaffung und nicht erfolgte Selbstbelieferung
16.1 Der Anbieter trägt grundsätzlich das Beschaffungsrisiko für die von ihm verbindlich angebotenen Liefergegenstände. Ein Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung greift nur, wenn er ein zum Vertrag passendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen hat, ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird und keine Beschaffungspflicht oder Garantie unabhängig von dieser Belieferung übernommen hat. Eine lediglich erhoffte oder noch nicht verbindlich bestellte Warenverfügbarkeit genügt nicht. 16.2 Der Anbieter prüft zumutbare Beschaffungsalternativen und informiert den Kunden unverzüglich über den Ausfall. Ein Ersatzprodukt unterliegt den Anforderungen der Ziffern 7 und 8. Höhere Beschaffungskosten allein begründen kein Rücktrittsrecht. Ist eine vertragsgemäße Lieferung auf absehbare Zeit nicht möglich, teilt der Anbieter dies mit; bereits erhaltene Zahlungen für entfallende Leistungen sind unverzüglich zurückzuerstatten. 16.3 Bei einem wirksamen Rücktritt wegen nicht zu vertretender Selbstbelieferung bestehen weitergehende Schadensersatzansprüche nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Rechte des Kunden wegen einer eigenen Pflichtverletzung des Anbieters bleiben unberührt. Für bereits erbrachte, unabhängig nutzbare Teilleistungen gilt Ziffer 34. Der Anbieter darf einen bestätigten Auftrag nicht allein deshalb stornieren, weil sich inzwischen ein wirtschaftlich günstigerer Abnehmer gefunden hat.
17. Lieferung, Transport und Gefahrübergang
17.1 Lieferort, Transportverantwortung, Verpackung, Gefahrgutabwicklung und Entladung ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Eine Handelsklausel gilt nur, wenn sie mit benanntem Ort und Ausgabe ausdrücklich einbezogen wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmen sich Erfüllungsort und Gefahrübergang nach dem Gesetz und der geschuldeten Leistungsart. Bei einer reinen Versendungslieferung kann § 447 BGB Anwendung finden; bei werkvertraglichen Leistungen sind insbesondere die gesetzlichen Abnahmeregeln zu beachten. 17.2 Der Anbieter wählt geschuldete Verpackung und Transportmittel fachgerecht aus. Besondere Transportanforderungen teilt der Kunde rechtzeitig mit. Er stellt die ihm zugeordnete sichere Entladung, geeignete Zufahrt und ausreichende Tragfähigkeit bereit. Ein Transportdokument bestätigt grundsätzlich nur den Empfang der darin bezeichneten Lieferung; es enthält ohne zusätzliche Erklärung keine Abnahme einer Gesamtanlage oder Bestätigung der Mangelfreiheit. 17.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig, wenn die gelieferte Einheit eigenständig gelagert oder genutzt werden kann, die Restlieferung gesichert erscheint und keine wesentlichen zusätzlichen Belastungen entstehen. Durch eine allein vom Anbieter veranlasste Aufteilung entstehende Mehrkosten trägt dieser. Die Gefahr für noch nicht gelieferte Teile geht nicht mit einer ersten Teillieferung über. Eigentum, Gefahrtragung und Zahlungsfälligkeit sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
18. Lagerung, Annahmeverzug und Versicherung
18.1 Eine planmäßige Zwischenlagerung vor Standortfertigstellung ist gesondert zu vereinbaren. Die Vereinbarung bestimmt Lagerort, Zugangs- und Kontrollmöglichkeiten, zulässigen Ladezustand, Wartungsmaßnahmen, Versicherung, Kosten, Dauer sowie Herausgabe. Eine bloße Lageranzeige führt nicht automatisch zur Lieferung, Abnahme oder Eigentumsübertragung. Soweit ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird, ist es mit den konkreten Lagerbedingungen und Rechten gegenüber einem Fremdlager abzustimmen. 18.2 Gerät der Kunde nach ordnungsgemäßem Leistungsangebot in Annahmeverzug, darf der Anbieter geeignete Lagerung veranlassen und notwendige Mehraufwendungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Vorhersehbare Kosten werden möglichst vorab mitgeteilt und später nachgewiesen. Eine pauschale monatliche Lagervergütung gilt nur bei gesonderter Preisvereinbarung. Die Pflicht zu angemessener Schadensminderung und sachgerechter Behandlung der Systeme bleibt bestehen. 18.3 Der Kunde sorgt ab dem ihm zugewiesenen Gefahrübergang für einen dem System angemessenen Versicherungsschutz, soweit dies vereinbart und am Markt zumutbar verfügbar ist. Der Anbieter schuldet keinen bestimmten Versicherungsschutz oder eine bestimmte Deckungssumme ohne Vereinbarung. Bei längerer Lagerung werden erkennbare Auswirkungen auf Alterung, Prüfbedarf und Herstellerfristen mitgeteilt. Verantwortlichkeit für eine Verschlechterung richtet sich nach Ursache und Risikoverteilung, nicht allein nach dem Ort der Lagerung.
19. Werkprüfungen, Nachweise und Dokumentation
19.1 Ein vereinbarter Factory Acceptance Test oder anderer Werktest wird nach einem vorab bestimmten Prüfplan durchgeführt. Dieser beschreibt Prüfgegenstand, Bedingungen, Messmittel, Toleranzen und Bestehenskriterien. Der Anbieter lädt den Kunden mit angemessener Vorlaufzeit zur Teilnahme ein. Nimmt dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teil, darf der Test durchgeführt und dokumentiert werden; das Fernbleiben bedeutet keine Anerkennung des Ergebnisses. 19.2 Ein bestandener Werktest weist nur die im Prüfplan untersuchten Eigenschaften unter den dortigen Bedingungen nach. Er ersetzt weder Standortprüfung noch Netzfreigabe oder eine gesondert geschuldete Inbetriebnahme. Soweit er einen Zahlungsmeilenstein auslöst, müssen die vereinbarten Prüfunterlagen vorliegen. Abweichungen werden mit erforderlichen Maßnahmen und Wiederholungsprüfungen festgehalten. Ein Protokoll mit offenen wesentlichen Fehlern darf nicht als uneingeschränkter Erfolgsnachweis verwendet werden. 19.3 Zur Lieferung gehören die für vertragsgemäße Nutzung, Sicherheit und vereinbarte Nachweiszwecke erforderlichen Unterlagen im geschuldeten Umfang. Dazu zählen gegebenenfalls Stückliste, Zuordnungsprotokoll, Konformitätserklärungen, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie Testergebnisse. Interne Kalkulationen und Herstellungsgeheimnisse sind nicht geschuldet, soweit sie hierfür nicht erforderlich sind. Fehlende wesentliche Unterlagen können einen Mangel begründen; unwesentliche redaktionelle Restpunkte verhindern nicht automatisch die gesamte Vertragsabwicklung.
20. Eigentumsvorbehalt und Sicherung der Sachen
20.1 Der Anbieter behält sich das Eigentum an gelieferten beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung des auf diese Sachen entfallenden Kaufpreises vor. Forderungen konzernverbundener Unternehmen sind nicht gesichert. Soll Eigentum bereits vor physischer Übergabe übertragen werden, bedarf es einer gesonderten dinglichen Einigung sowie eines wirksamen Übergabeersatzes; die bloße Zahlung oder Ausstellung einer Eigentumsbescheinigung genügt hierfür nicht automatisch. 20.2 Während des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die Sachen sorgfältig zu behandeln und darf sie ohne Zustimmung nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine vereinbarte bestimmungsgemäße Nutzung bleibt zulässig. Pfändungen, Zugriffe Dritter oder drohende Beeinträchtigungen teilt er unverzüglich mit und weist Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hin. Er trägt Rechtsverfolgungskosten nur, soweit hierfür eine gesetzliche oder gesondert vereinbarte wirksame Anspruchsgrundlage besteht. 20.3 Eine Verbindung mit Grundstücken oder anderen Sachen ist vorab zu klären, soweit dadurch die Eigentumsposition gefährdet werden kann. Diese AGB begründen keine rechtliche Fiktion fortbestehenden Sondereigentums. Eine Herausgabe aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann nur nach wirksamem Rücktritt verlangt werden. Eigenmächtiges Betreten, Ausbau oder Stilllegen ist nicht gestattet. Verwertungserlöse werden nach Abzug ersatzfähiger Kosten auf offene Forderungen angerechnet; ein Überschuss steht dem Berechtigten zu.
21. Montage, Errichtung und Baustellenkoordination
21.1 Montage oder Errichtung ist nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Bei einer Errichtungsleistung bestimmt der Anbieter innerhalb der vereinbarten Planung die fachgerechte Ausführung und darf qualifizierte Nachunternehmer einsetzen. Für deren Tätigkeit als Erfüllungsgehilfen bleibt er nach dem Gesetz verantwortlich. Eine vom Kunden separat beauftragte Fachfirma wird dadurch nicht zum Erfüllungsgehilfen des Anbieters. 21.2 Der Kunde schafft die ihm zugeordneten Baustellenvoraussetzungen, insbesondere Zugang, geeignete Aufstellflächen, verfügbare Hilfsversorgung und Abstimmung mit eigenen Auftragnehmern. Der Anbieter beachtet die geltenden Sicherheitsvorschriften, koordiniert seine eigenen Gewerke und weist auf erkennbare Gefahren oder ungeeignete Vorleistungen hin. Eine Freigabe durch den Kunden entlastet den Anbieter nicht von der Verantwortung für eigene Planungs- oder Ausführungsfehler. 21.3 Werden unerwartete Hindernisse, Altlasten, unzureichende Tragfähigkeit oder abweichende Bestandsverhältnisse festgestellt, unterrichtet der Anbieter den Kunden und sichert den betroffenen Bereich. Die Parteien vereinbaren erforderliche Untersuchungen und Nachträge. Nicht betroffene Arbeiten werden soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll fortgesetzt. Die rechtliche Einordnung als Kauf-, Werklieferungs-, Werk- oder Bauvertrag richtet sich nach dem tatsächlichen Leistungsinhalt; zwingende Vorschriften werden durch diese AGB nicht umgangen.
22. Inbetriebnahme und Abnahme
22.1 Die technische Inbetriebnahme prüft die vertragsgemäße Funktionsfähigkeit im vereinbarten Umfang. Sie setzt erforderliche sicherheitsrechtliche Voraussetzungen voraus. Eine netzgekoppelte Inbetriebnahme darf ohne notwendige Zustimmung des Netzbetreibers nicht erzwungen werden. Sind nur vorgelagerte Prüfungen möglich, werden deren begrenzter Umfang und offene Arbeiten dokumentiert. Eine ausstehende Fremdfreigabe entschuldigt keine bereits mögliche und geschuldete eigene Leistung. 22.2 Soweit eine werkvertragliche Abnahme erforderlich ist, fordert der Anbieter diese nach Fertigstellung an. Die Parteien führen eine gemeinsame Prüfung durch und halten wesentliche Mängel, Restarbeiten und Vorbehalte fest. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein; eine gewöhnliche Nutzung, eine Teilzahlung oder ein Schweigen auf eine beliebige Statusmail wird nicht pauschal zur Abnahme erklärt. 22.3 Teilabnahmen bedürfen einer Vereinbarung über abgrenzbare und selbstständig prüfbare Leistungen. Der Beginn von Gewährleistungsfristen und die Gefahrtragung richten sich nach der jeweils wirksamen Abnahme beziehungsweise den einschlägigen gesetzlichen Regeln. Die Abnahme einer Montage bestätigt keine bestimmte steuerliche Anerkennung, Marktrendite oder langfristige Erlösfähigkeit. Solche wirtschaftlichen Erwartungen sind nicht Bestandteil einer technischen Abnahme, sofern kein konkreter Erfolg vereinbart wurde.
23. Betriebsführung, Wartung und Vermarktung
23.1 Aus dem Erwerb eines Systems entsteht keine automatische Verpflichtung des Anbieters zu Betriebsführung, Wartung, Reparatur außerhalb der Mängelhaftung oder Stromvermarktung. Hierfür sind gesonderte Verträge mit eindeutig benannten Vertragspartnern erforderlich. Diese regeln insbesondere Laufzeit, Vergütung, Verfügbarkeit, Reaktionszeiten, Einsatzstrategie, Erlösabrechnung, Datenzugang, Kündigung und Übergabe bei Betreiberwechsel. Eine benannte mögliche Partnergesellschaft ist noch keine zugesagte Vertragspartei. 23.2 Der Kunde darf geeignete Dienstleister wählen, soweit bestimmte Qualifikationen, Sicherheitsanforderungen oder sachlich begründete Systemvorgaben einzuhalten sind. Eine zwingende Bindung an einen bestimmten Betreiber muss gesondert vereinbart und in ihren Kosten und Folgen offengelegt werden. Der Anbieter haftet für eigene Empfehlungen und übernommene Koordinationsaufgaben nach den gesetzlichen Voraussetzungen; er übernimmt keine allgemeine Garantie für die Zahlungsfähigkeit oder Leistungen eines separat beauftragten Dritten. 23.3 Ist der Anbieter selbst Vertragspartner einer Betriebsleistung, bleibt er für eingeschaltete Erfüllungsgehilfen verantwortlich. Eine Auslagerung beseitigt weder vereinbarte Verfügbarkeitszusagen noch Abrechnungspflichten. Die Befugnis zur Fernsteuerung des Systems, zu Handelsentscheidungen oder zum Abschluss von Stromverträgen ergibt sich ausschließlich aus einer entsprechend begrenzten Vollmacht beziehungsweise einem Betriebsvertrag und nicht aus diesen Kaufbedingungen.
24. Betriebssicherheit, Pflege und Systemzugang
24.1 Der Kunde beziehungsweise sein Betreiber beachtet die mitgeteilten Betriebsgrenzen und Sicherheitsanweisungen und setzt für Arbeiten geeignete Fachkräfte ein. Änderungen an Schutztechnik, Kühlung, Ladefenstern oder Steuerung dürfen nur fachgerecht und unter Beachtung der Genehmigungen erfolgen. Wartungen und sicherheitsrelevante Ereignisse werden angemessen dokumentiert. Eine Verletzung dieser Pflichten berührt Ansprüche gegen den Anbieter nur, soweit sie für den geltend gemachten Schaden oder Mangel ursächlich ist. 24.2 Erforderliche Sicherheitsupdates und Hinweise werden im geschuldeten Umfang bereitgestellt. Verantwortlichkeit, Bereitstellungszeitraum und Installation werden für wesentliche Softwarebestandteile im Vertrag bestimmt. Der Anbieter darf durch Updates keine zugesicherten Funktionen dauerhaft und ohne sachlichen Grund entziehen. Erforderliche vorübergehende Schutzmaßnahmen werden unter Berücksichtigung von Dringlichkeit und Auswirkungen angekündigt oder bei akuter Gefahr unverzüglich nachträglich erläutert. 24.3 Fernzugriffe erfordern eine vereinbarte Berechtigung und angemessene technische Sicherung. Zugangskennungen sind vertraulich zu behandeln und bei Betreiberwechsel geordnet zu übergeben. Ein dauerhaftes Recht des Anbieters, ein bezahltes System nach Belieben zu sperren, besteht nicht. Bei Schadensfällen wirken die Parteien an Ursachenklärung und Schadensminderung mit; eine pauschale Beweislastumkehr oder verschuldensunabhängige Freistellung zulasten des Kunden ist damit nicht verbunden.
25. Untersuchung und Mängelanzeige
25.1 Soweit der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Art und Umfang der gebotenen Untersuchung richten sich nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang, der technischen Komplexität und den verfügbaren Prüfmöglichkeiten. Vom Kunden wird keine Untersuchung verlangt, die nur durch gefährliche Eingriffe, Zerstörung oder vorzeitigen netzgekoppelten Betrieb möglich wäre. 25.2 Erkennbare Transportbeschädigungen und Mengenabweichungen sollen unverzüglich dokumentiert und dem Anbieter mitgeteilt werden. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Regeln anzuzeigen. Eine Bestätigung des Frachtführers ist für die Beweissicherung hilfreich, jedoch keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Für Kunden, auf die § 377 HGB nicht anwendbar ist, begründet diese Klausel keine entsprechende Genehmigungsfiktion. 25.3 Die Anzeige soll das betroffene System, Fehlerbild, Auftretenszeitpunkt und verfügbare Mess- oder Protokolldaten enthalten. Der Anbieter darf erforderliche Rückfragen stellen und eine sichere Untersuchung abstimmen. Nicht verfügbare Informationen verhindern eine wirksame Mängelanzeige nicht, wenn der Mangel ausreichend beschrieben ist. Bei Sicherheitsgefahren ist der betroffene Betrieb im erforderlichen Umfang zu unterbrechen; gesetzliche Notmaßnahmen und die Pflicht zur Schadensminderung bleiben unberührt.
26. Nacherfüllung und weitere Mängelrechte
26.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte mit den nachstehenden zulässigen Vereinbarungen. Bei einem Kauf darf der Anbieter zunächst zwischen fachgerechter Nachbesserung und mangelfreier Ersatzlieferung wählen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist und gesetzliche Grenzen beachtet werden. Der Kunde ermöglicht die erforderliche Untersuchung und stellt das betroffene System zur Nacherfüllung bereit; die konkrete Abwicklung wird sicher und mit möglichst geringer Betriebsbeeinträchtigung abgestimmt. 26.2 Notwendige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gesetzlich geschuldete Aus- und Einbaukosten trägt der Anbieter im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Eine Verlagerung an einen anderen als den vereinbarten oder bestimmungsgemäßen Einsatzort kann nur insoweit zu Mehrkosten des Kunden führen, als das Gesetz dies zulässt. Nacherfüllung wird nicht von einer zuvor vollständigen Zahlung abhängig gemacht, wenn ein angemessenes Zurückbehaltungsrecht besteht. 26.3 Nach Fehlschlagen, berechtigter Verweigerung oder nicht rechtzeitiger Nacherfüllung kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Er muss keine unbegrenzte Folge von Reparaturversuchen dulden. Werkvertragliche Selbstvornahmerechte bleiben anwendbar. Kosten einer erfolglosen Fehlerprüfung darf der Anbieter nur verlangen, wenn der Kunde schuldhaft erkannt oder verkannt hat, dass die Ursache seinem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen war.
27. Alterung, Verschleiß und gesonderte Garantien
27.1 Batterien unterliegen kalender- und nutzungsbedingter Alterung. Ein Kapazitätsrückgang ist nur insoweit vertragsgemäß, als er unter den vereinbarten Betriebsbedingungen innerhalb der vereinbarten Zustands- und Leistungsparameter liegt. Außergewöhnliche Degradation, ein Unterschreiten verbindlicher Mindestwerte oder ein bereits bei Gefahrübergang angelegter Fehler wird nicht allein durch den Hinweis auf natürliche Alterung von der Mängelhaftung ausgenommen. 27.2 Schäden durch nachweislich unsachgemäße Nutzung, nicht freigegebene Eingriffe oder fehlende notwendige Wartung begründen keine Haftung des Anbieters, soweit sie nicht zugleich auf einer von ihm zu vertretenden Ursache beruhen. Eine Herstellerwartungsvorgabe darf nicht rückwirkend oder ohne Bezug zur Ursache sämtliche gesetzlichen Ansprüche entfallen lassen. Die gesetzlichen Regeln zu Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt. 27.3 Herstellergarantien und zusätzliche Garantien des Anbieters bestehen ausschließlich nach ihrer jeweiligen Garantieerklärung. Garantiegeber, Dauer, Beginn, zugesagte Werte, notwendige Registrierung und Ausschlüsse werden gesondert benannt. Der Anbieter unterstützt vereinbarte Abwicklungen, muss den Kunden aber bei eigenen gesetzlichen Mängelpflichten nicht allein auf den Hersteller verweisen. Die Insolvenz eines Garantiegebers lässt eigene Pflichten des Anbieters unberührt; sie begründet umgekehrt keine automatische Übernahme dessen zusätzlicher Garantie.
28. Verjährung der Mängelansprüche
28.1 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren bei beweglichen Liefergegenständen in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für ausdrücklich als gebraucht vereinbarte Komponenten. Die Frist beginnt nicht allein mit einer Rechnung, einer Anzahlung oder einer unverbindlichen Reservierung. Ist nach dem Gesetz die Abnahme maßgeblich, bleibt dieser Fristbeginn erhalten. 28.2 Die Verkürzung gilt nicht für gesetzliche Sonderfristen bei Bauwerken und entsprechend verwendeten Sachen, dingliche Herausgabeansprüche Dritter, arglistig verschwiegene Mängel oder zwingende Rückgriffsansprüche in der Lieferkette. Insbesondere bleiben die gesetzlichen Regelungen der §§ 438 Absatz 1 Nummern 1 und 2, 445a, 445b sowie, soweit einschlägig, § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB unberührt. Gesondert übernommene Garantien gelten nach ihren Bedingungen. 28.3 Für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingendem Produkthaftungsrecht gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen gilt für mangelbezogene Schadensersatzansprüche die vorstehende Frist, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht. Gesetzliche Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn bleiben unberührt; die Bearbeitung einer Beanstandung wird nicht pauschal als Anerkenntnis oder pauschal als dessen Ausschluss behandelt.
29. Haftung des Anbieters
29.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach zwingendem Produkthaftungsrecht. Für übernommene Garantien haftet er nach deren Inhalt. Diese Ausnahmen gelten für sämtliche Haftungsbeschränkungen dieser AGB einschließlich Regelungen über Fristen, Drittleistungen, Prognosen, Stillstand oder Datenverlust. 29.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Außerhalb dieser Fälle ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen. 29.3 Entgangene Erlöse, Betriebsunterbrechung und sonstige Vermögensschäden werden nicht unterschiedslos ausgeschlossen, wenn sie vorhersehbare Folgen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind. Besondere atypische Risiken soll der Kunde vor Vertragsschluss mitteilen, damit Leistungsumfang und Absicherung abgestimmt werden können. Mitverschulden und unterlassene zumutbare Schadensminderung werden nach dem Gesetz berücksichtigt. Eine Versicherungsdeckung begründet weder einen zusätzlichen Haftungsanspruch noch begrenzt ihr Fehlen eine bestehende Haftung.
30. Software, Schutzrechte und Drittansprüche
30.1 Der Kunde erhält an mitgelieferter Software die für die vereinbarte bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte. Gesonderte Hersteller- oder Open-Source-Lizenzen werden vor Vertragsschluss verfügbar gemacht, soweit sie wesentliche Nutzungsbedingungen bestimmen. Entgeltpflichtige Cloud-, Handels- oder Zusatzdienste müssen separat bezeichnet werden. Ein Recht auf Zugang zum Quellcode entsteht nur durch Vereinbarung oder zwingendes Gesetz. Gesetzlich zulässige Sicherungskopien, Fehlerkorrektur und Interoperabilitätsmaßnahmen bleiben unberührt. 30.2 Soweit zur Weiterveräußerung oder zum Betreiberwechsel erforderlich, müssen die vereinbarten Nutzungsrechte im rechtlich zulässigen Umfang mit dem System weitergegeben werden können. Abweichende wesentliche Lizenzbeschränkungen sind vor Kauf offenzulegen. Der Anbieter behält Rechte an eigenen Planungen, Zeichnungen und Methoden; der Kunde darf überlassene Unterlagen für Prüfung, Finanzierung, Errichtung, Betrieb, Wartung und Veräußerung des erworbenen Systems im erforderlichen Umfang verwenden. 30.3 Bei behaupteten Schutzrechtsverletzungen informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen die Rechtsverteidigung ab. Der Anbieter erfüllt seine gesetzlichen Rechtsmängelpflichten. Verlangt ein Dritter aufgrund vom Kunden vorgegebener Inhalte oder Konstruktionen berechtigt Ersatz, stellt der Kunde den Anbieter nur insoweit frei, als er die Rechtsverletzung schuldhaft verursacht hat. Eigene Verursachungsanteile des Anbieters, unnötige Kosten und ohne angemessene Abstimmung eingegangene Anerkenntnisse sind hiervon nicht umfasst.
31. Vertraulichkeit, Projektdaten und Datenschutz
31.1 Die Parteien behandeln erkennbar vertrauliche technische, wirtschaftliche und projektbezogene Informationen mit angemessener Sorgfalt und verwenden sie nur für die Vertragszwecke. Ausgenommen sind rechtmäßig bekannte, allgemein zugängliche, unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von Dritten erlangte Informationen. Zulässige Offenlegungen gegenüber Rechts- und Steuerberatern, Finanzierern, Versicherern und notwendigen Fachunternehmen bleiben unter angemessener Vertraulichkeitsbindung möglich. 31.2 Gesetzliche Auskunfts-, Melde- und Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die andere Partei wird darüber informiert, soweit dies zulässig und zumutbar ist. Eine Nutzung von Firmenname, Logo, Standortbildern oder Projektangaben als öffentliches Referenzprojekt bedarf gesonderter Zustimmung, soweit nicht bereits eine rechtmäßige Veröffentlichung vorliegt. Geschäftsgeheimnisse werden solange geschützt, wie die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen bestehen; sonstige vertrauliche Informationen für drei Jahre nach Vertragsende. 31.3 Personenbezogene Daten werden für zulässige Zwecke nach dem geltenden Datenschutzrecht verarbeitet. Diese AGB enthalten keine pauschale Werbeeinwilligung. Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger und Betroffenenrechte ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen. Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, ist vor Beginn eine erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung abzuschließen. Eigentum am System verleiht keine uneingeschränkten Rechte an personenbezogenen Daten Dritter; zulässige technische Datenzugänge werden im Leistungsumfang festgelegt.
32. Wirtschaftlichkeit, Steuern und regulatorische Einordnung
32.1 Wirtschaftlichkeitsmodelle beschreiben Szenarien auf Basis benannter Annahmen. Strompreise, Spreads, Zyklen, Verfügbarkeit, Vermarktungskosten, Netzentgelte, Finanzierung und Restwerte können sich ändern. Ohne ausdrückliche Garantie schuldet der Anbieter keine Mindestverzinsung, Ausschüttung, Amortisationsdauer, Rückkaufmöglichkeit oder Werterhaltung. Er bleibt jedoch für richtige Tatsachenangaben, vereinbarte Berechnungsleistungen und sonstige eigene Pflichtverletzungen nach diesen AGB verantwortlich. 32.2 Der Kunde prüft seine steuerlichen Voraussetzungen mit fachkundiger Beratung. Die Bezeichnung „IAB“, „AfA“ oder „steuerlich geeignet“ ersetzt keine individuelle Prüfung von § 7g EStG, Anschaffungszeitpunkt, betrieblicher Nutzung und wirtschaftlichem Eigentum. Eine Bestellung, Anzahlung, Lagerung oder Eigentumsvereinbarung wird nicht automatisch als steuerwirksame Anschaffung garantiert. Vereinbarte Unterlagen werden wahrheitsgemäß erstellt; Rückdatierungen oder inhaltlich unzutreffende Zuordnungsbescheinigungen sind nicht geschuldet. 32.3 Die rechtliche Einordnung eines Gesamtmodells richtet sich nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung. Eine Bezeichnung als Sachkauf oder Direktinvestment begründet für sich keine Ausnahme vom Aufsichts-, Prospekt- oder Vermittlungsrecht. Soll ein Gesellschafts-, Finanzierungs- oder Anlageprodukt angeboten werden, bedarf es gesonderter Prüfung und Unterlagen. Diese AGB enthalten keine Erklärung über eine behördliche Billigung, Erlaubnisfreiheit, Insolvenzfestigkeit oder garantierte Anerkennung durch Finanzbehörden.
33. Außergewöhnliche Leistungshindernisse und Rechtsänderungen
33.1 Ein außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegendes, bei Vertragsschluss nicht vernünftigerweise beherrschbares Ereignis kann betroffene Leistungspflichten für seine tatsächliche Dauer hemmen. In Betracht kommen etwa Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Verbote oder erhebliche überregionale Infrastrukturausfälle. Entscheidend ist der konkrete ursächliche Einfluss auf die Leistung. Gewöhnliche Personalengpässe, fehlende Finanzierung oder ein bloßer Kostenanstieg genügen nicht. 33.2 Die betroffene Partei informiert unverzüglich, legt die Auswirkungen nachvollziehbar dar und trifft zumutbare Gegenmaßnahmen. Fristen verschieben sich nur um die nachgewiesene Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Bereits erbrachte und fällige Leistungen bleiben vergütungspflichtig. Die Gegenleistung für entfallende Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, insbesondere §§ 275 und 326 BGB; der Anbieter darf nicht ohne Rechtsgrund Anzahlungen behalten. 33.3 Dauert eine erhebliche Behinderung länger als neunzig Kalendertage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteil nach angemessener Ankündigung beenden, sofern ein Festhalten unzumutbar ist. Frühere gesetzliche Lösungsrechte bleiben bestehen. Bei Rechtsänderungen stimmen die Parteien erforderliche Anpassungen ab. Ob Mehrkosten oder Terminfolgen geschuldet sind, richtet sich nach vereinbartem Leistungsumfang, Nachtragsregeln und Gesetz; ein allgemeines einseitiges Änderungsrecht entsteht nicht.
34. Vertragsbeendigung, Abrechnung und Herausgabe
34.1 Ein bindender Kaufvertrag kann nicht allein wegen einer geänderten Investitionsentscheidung oder einer nicht zugesagten Finanzierung kostenfrei storniert werden. Einvernehmliche Aufhebungen sind möglich; ihre finanziellen Folgen werden ausdrücklich vereinbart. Gesetzliche Rücktritts-, Anfechtungs- und Kündigungsrechte bleiben erhalten. Bei Werkleistungen bleibt insbesondere ein anwendbares freies Kündigungsrecht einschließlich seiner gesetzlichen Vergütungsfolgen bestehen. 34.2 Vor einer Beendigung wegen Pflichtverletzung ist eine gesetzlich erforderliche angemessene Abhilfe- oder Leistungsfrist einzuräumen. Der Anbieter darf bei erheblichem Zahlungsverzug oder dauerhaft fehlender notwendiger Mitwirkung nach den gesetzlichen Voraussetzungen zurücktreten beziehungsweise kündigen. Eine bloße Beanstandung, die rechtmäßige Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Forderung nach Nachweisen rechtfertigt keine Vertragsbeendigung zulasten des Kunden. 34.3 Abgerechnet werden erbrachte Leistungen, rechtlich geschuldete Vergütung und nachweisbare ersatzfähige Schäden unter Abzug ersparter Aufwendungen und anzurechnender anderweitiger Erlöse. Es gibt keine automatische pauschale Einbehaltung sämtlicher Vorauszahlungen. Überzahlungen werden unverzüglich erstattet. Bereits übereignete Sachen, Unterlagen, Zugangsdaten und Rechte sind entsprechend ihrer Rechtslage herauszugeben beziehungsweise geordnet zu übertragen. Ein Herausgaberecht an fremden Grundstücken oder Sachen wird nicht durch Selbsthilfe vollstreckt. Fortgeltende Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben bestehen.
35. Mitteilungen, anwendbares Recht und Streitigkeiten
35.1 Rechtserhebliche Mitteilungen sollen an die zuletzt benannten Kontaktadressen in Textform erfolgen, soweit das Gesetz keine andere Form verlangt. Jede Partei hält ihre Kontaktdaten aktuell. Ein automatischer Zustell- oder Zugangsbeweis wird durch diese AGB nicht geschaffen. Vertragsänderungen erfordern übereinstimmende Erklärungen; individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. 35.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Köln ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag. Der Anbieter darf den Kunden außerdem an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Für andere Unternehmer gilt eine Gerichtsstandsvereinbarung nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Zwingende ausschließliche Zuständigkeiten und vorrangige internationale Zuständigkeitsregeln bleiben unberührt. 35.3 Die Parteien bemühen sich zunächst um sachliche Klärung über ihre benannten Ansprechpartner; dies hindert weder gerichtlichen Eilrechtsschutz noch fristwahrende Maßnahmen. Eine verpflichtende kostenpflichtige Schlichtung wird nicht vereinbart. Werden einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch die wirtschaftlich schärfste noch zulässige Regelung ersetzt.
Ergänzende Vertragsanlagen
Das PDF enthält zusätzlich Regelungsvorschläge für einen verbindlichen Projektendtermin, die Abrechnung von Projektvorauszahlungen, Verwahrung und Herausgabe, Betreibervertretung und Poolabrechnung, Laufzeit und Betreiberwechsel sowie Freigaben und Mängelrechte. Die jeweiligen Pflichtfelder müssen vor Verwendung ausgefüllt werden. Nicht vereinbarte Optionen gelten nicht automatisch.
Ein fremder Verwahrer, Betreiber oder Vermarkter wird durch die Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer allein nicht verpflichtet. Seine Verpflichtungen gehören in die tatsächlich geschlossene Vertragskette.
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